Chronologie

Februar 2011: Initiative der Arbeitsgruppe Schwangerschaftskonflikte «Hilfe statt Strafe».

  •  Vorschlag: Der Schwangerschaftsabbruch soll weiterhin unter Strafe stehen, innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist von zwölf Wochen nach Beginn der Schwangerschaft aber unter bestimmten Bedingungen straffrei vorgenommen werden (sogenannte Fristenlösung).
  • Der Landtag hat das Initiativbegehren in seiner Sitzung vom 28. Juni 2011 behandelt, aber keine Zustimmung erteilt.
  • In der darauf folgenden Volksabstimmung vom 16. und 18. September 2011 wurde das Initiativbegehren mit 52,3 % abgelehnt.

September 2011: Die Abgeordneten Marlies Amann‐Marxer, Gisela Biedermann, Gerold Büchel, Albert Frick, Johannes Kaiser, Elmar Kindle und Renate Wohlwend reichten am 26. September 2011 eine Initiative betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Schwangerschaftsabbruch) beim Landtag ein.

  • Die Initianten haben insbesondere die Aufhebung des § 64 Abs. 1 Ziff. 8 StGB vorgeschlagen. Die damals geltende Rechtslage sah vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch auch dann nach liechtensteinischem Recht strafbar ist, wenn dieser Eingriff nicht in Liechtenstein, sondern im Ausland vorgenommen wird. Bedingung für die Strafbarkeit war lediglich, dass die Schwangere ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat (sog. «Weltrechtsprinzips»). Oberstes Ziel der Initianten war es, Schwangerschaftsabbrüche möglichst zu vermeiden. Deshalb sollten Frauen in Schwangerschaftskonflikten eine breite Unterstützung und Beratung zukommen.
  • Die Initiative ist vom Landtag in der Sitzung vom 19. Oktober 2011 an die Regierung überwiesen worden.
  • Stellungnahme der Regierung vom 28. Februar 2012 (BuA Nr. 15/2012): Mit der Aufhebung des § 64 Abs. 1 Ziff. 8 StGB sollte sichergestellt werden, dass eine Strafverfolgung von Frauen im Inland, welche einen Schwangerschaftsabbruch im Ausland durchführen lassen, ausgeschlossen ist. Dies hätte aber nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs geändert, wie er in den §§ 96 ff. StGB normiert ist.
  • Der Landtag lehnte den Vorstoss zur Aufhebung des Weltrechtsprinzips 2012 mehrheitlich ab. Dennoch plädierten viele Abgeordnete in ihren Voten für die Entkriminalisierung und ein Selbstbestimmungsrecht der Frauen.

Oktober 2012: Der Abgeordnete Pepo Frick reichte am 30. Oktober 2012 ein Postulat zur Verbesserung der Situation von Frauen im Schwangerschaftskonflikt beim Landtag ein.

  • Der Landtag hat das Postulat in der Sitzung vom 21. November 2012 an die Regierung überwiesen.
  • Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt (AJU, Alexander Batliner (Parteipräsident FBP), Barbara Schädler (FBP), Violanda Lanter‐Koller (Landtagsvizepräsidentin VU), Jakob Büchel (Parteipräsident VU), Helen Konzett Bargetze (Fraktionssprecherin FL) und Derya Kesci (Co‐Präsidentin FL)).
  • Basierend auf der Grundlage eines Berichtes der AG hat die Regierung die Postulatsbeantwortung vom 29. April 2014 verfasst (BuA Nr. 52/2014).
  • In der Landtagssitzung vom 4. Juni 2014 ist einerseits die genannte Postulatsbeantwortung abgeschrieben und andererseits von der Regierung die Vorlage eines Vernehmlassungsberichtes angekündigt worden.

Dezember 2014: Bericht und Antrag Nr. 111/2014 («Schwangerschaftskonflikt») wird im Landtag behandelt.[1] Schwerpunkte:

  • Entkriminalisierung der Frau durch die Abänderung von § 96 Abs. 3 StGB: Die Frau ist nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch durch einen anderen vornehmen lässt. Vielmehr sollen Frauen, welche sich aus einer persönlichen Krise oder Notlage heraus zu einem Schwangerschaftsabbruch entschliessen, nicht zusätzlich zur seelischen Belastung vom Gesetzgeber mit Strafe bedroht sein. Diese Anpassung änderte allerdings nichts daran ändern, dass die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in Liechtenstein für alle Tatbeteiligten – mit Ausnahme der Schwangeren selbst – strafbar bleibt.
  • Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung nach § 200 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss § 201 StGB oder eines sexuellen Missbrauchs nach § 204 StGB und daraus resultierend schwanger geworden sind, dürfen eine Abtreibung vornehmen lassen (§ 96 Abs. 4 Ziff. 1 StGB).
  • Abschaffung des Weltrechtsprinzips (§ 64 Abs. 1 Ziff. 8 StGB).
  • Verstärkte rechtliche Absicherung für eine ergebnisoffene Beratung (Art. 82 Abs. 1 Bst. d GesV und § 108 Abs. 1 Ziff. 3 StPO).
  • Inkrafttreten der Änderungen: 1. Juli 2015

1. Oktober 2019: Mit LGBl. 2019 Nr. 124 (BuA Nr. 90/2018 und BuA Nr. 14/2019)[2] wurden § 96 Abs. 1 und 3 StGB letztmals abgeändert: Neben der Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde die alternative Strafdrohung von Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen eingeführt.



[1] März 2015: zweite Lesung (BuA Nr. 4/2015).
[2] Bei verschiedenen Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe wurde die alternative Androhung einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen analog der österreichischen Rezeptionsvorlage eingeführt.