- Macht sich eine Frau strafbar, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch in einer Klinik oder von einem Arzt vornehmen lässt?
Nein. Wenn der Abbruch in einer Klinik oder von einem Arzt in der Praxis durchgeführt wird, ist das für die Frau straffrei. Das gilt auch für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch.
Ergänzende Ausführungen: Mit der Änderung 2015 wollte man die Frau entkriminalisieren (siehe BuA Nr. 111/2014, z.B. S. 4). Schwangere Frauen in einer persönlichen Krise sollten nicht zusätzlich zur seelischen Belastung vom Gesetzgeber mit Strafe bedroht sein; zugleich sollte aber die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht generell freigegeben werden. Deshalb wurde die Straflosigkeit daran geknüpft, dass die Durchführung durch einen Arzt erfolgt. Siehe folgender Auszug aus BuA Nr. 111/2014, S. 27: «Mit der geplanten Entkriminalisierung der Frau durch die Abänderung von § 96 Abs. 3 StGB ist diese künftig nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch durch einen anderen vornehmen lässt. Vielmehr sollen Frauen, welche sich aus einer persönlichen Krise oder Notlage heraus zu einem Schwangerschaftsabbruch entschliessen, nicht zusätzlich zur seelischen Belastung vom Gesetzgeber mit Strafe bedroht sein. (…) Die Strafausschliessung der Schwangeren ist allerdings zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Abbruch durch einen Arzt vorgenommen werden
- Haben in Liechtenstein wohnhafte Frauen Zugang zu einem ärztlichen Abbruch?
Ja. Sie können zum Beispiel in Kliniken in Chur, St. Gallen oder Bregenz einen Abbruch nach anerkannten medizinischen Standards durchführen lassen.
Ergänzende Ausführungen: Mit der Aufhebung des Weltrechtsprinzips 2015 wurde die liechtensteinische Strafgewalt für im Ausland vorgenommene Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Ein legal im Ausland durchgeführter Schwangerschaftsabbruch soll nicht mehr allein deshalb strafrechtlich verfolgt werden, weil die betroffene Frau ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.
- Darf man die «Pille danach» einnehmen?
Ja. Bei der Einnahme der «Pille danach» handelt es sich nämlich nicht um eine Abtreibung.
Ergänzende Ausführungen: Massgeblich ist, wann eine Schwangerschaft im strafrechtlichen Sinn beginnt. Nach den Gesetzesmaterialien beginnt die strafrechtlich relevante Schwangerschaft nicht bereits mit der Empfängnis, sondern erst mit der Nidation, also der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut (siehe BuA Nr. 111/2014, S. 16, und ebenso BuA Nr. 52/2014, S. 19). Daraus folgt, dass Handlungen, die die Einnistung verhindern, kein «Abbrechen der Schwangerschaft» sind. Wörtlich wird in den bereits zitierten Gesetzesmaterialen festgehalten, dass alle nidationshemmenden Mittel – wie die «Pille danach» – nicht unter den Begriff des Schwangerschaftsabbruchs fallen und daher nicht mit Strafe bedroht sind.
Erst nach Abschluss der Nidation ist unter Schwangerschaftsabbruch jede Handlung zu verstehen, die darauf abzielt, die Geburt eines lebensfähigen Kindes zu verhindern. Das betrifft vor allem die Einnahme wirklicher Abtreibungsmedikamente wie die Abtreibungspille «Mifegyne». Diese Mittel stossen eine bereits eingenistete befruchtete Eizelle ab.
- Darf man Medikamente für einen Schwangerschaftsabbruch in Liechtenstein einnehmen?
Ja, wenn der medikamentöse Abbruch unter ärztlicher Kontrolle erfolgt und der Arzt den Eingriff als medizinisch begleiteten Abbruch vornimmt.
In der Regel findet die Einnahme der ersten von zwei «Abtreibungspillen» in einer Klinik statt, welche Schwangerschaftsabbrüche begleitet und durchführt. Die zweite Pille kann auf ärztliche Anweisung von der Schwangeren straflos auch zuhause in Liechtenstein eingenommen werden.
Ergänzende Ausführungen: Wenn der medikamentöse Abbruch unter ärztlicher Kontrolle erfolgt und der Arzt den Eingriff als medizinisch begleiteten Abbruch vornimmt, gilt dies nicht als Selbstabtreibung, nur weil die Frau eine Tablette selbst schluckt. Diese Auffassung wird auch in der österreichischen Lehre vertreten (Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RZ 35 zu § 96).
- Warum wird zwischen «Pille danach» und Schwangerschaftsabbruchmedikamenten unterschieden?
Es sind zwei verschiedene Situationen bzw. Zeitpunkte:
- Die «Pille danach» verhindert die Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut.
- Schwangerschaftsabbruchmedikamente beenden eine bereits bestehende Schwangerschaft.
Ergänzende Ausführungen: Siehe oben.
- Bis wann kann ein Schwangerschaftsabbruch im Ausland vorgenommen werden?
Das hängt vom Ort des Eingriffs ab. Findet er in der Schweiz statt, gilt dort das Schweizer Recht – also die Frist von 12 Wochen. In Österreich gilt dieselbe Frist.
Ergänzende Ausführungen: Wird der Eingriff in der Schweiz vorgenommen, dann ist für die Frage, ob ein Schweizer Arzt den Abbruch dort durchführen darf, primär das am Ort des Eingriffs geltende Recht entscheidend. In BuA Nr. 111/2014, S. 55, wurde festgehalten, dass bei im Ausland vorzunehmenden Abtreibungen die geltenden Gesetze und daraus folgend die entsprechenden Fristen der jeweiligen Staaten einzuhalten seien.
- Machen sich Ärzte oder Beratungsstellen strafbar, wenn sie zum Thema Abtreibung beraten?
Nein. Fachpersonal (Ärzte, Beratungsstellen) darf und soll Frauen in einem Schwangerschaftskonflikt beraten und unterstützen. Diese Begleitung erfolgt in Kliniken, durch Ärzte oder durch spezialisierte psychosoziale Beratungsstellen wie schwanger.li, die ergebnisoffen beraten. Die individuelle Beratung der Frau umfasst beispielsweise medizinische Beratung, die Aufklärung und Begleitung während des ganzen Prozesses sowie die Vermittlung von Adressen von spezialisierten Institutionen.
Ergänzende Ausführungen: Der Schwangerschaftsabbruch ist in Liechtenstein nach § 96 StGB strafbar, wenn ein Arzt mit Einwilligung der Schwangeren die Schwangerschaft abbricht, soweit kein Rechtfertigungsgrund nach § 96 Abs. 4 StGB vorliegt. Strafbar ist also primär die Vornahme des Abbruchs.
Es besteht kein generelles Informationsverbot für Ärzte oder andere beratende Personen, wenn eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch möchte. § 98a StGB stellt lediglich das öffentliche Anbieten von Dienstleistungen oder das öffentliche Ankündigen, Anpreisen, Ausstellen oder Zugänglichmachen von Mitteln, Gegenständen oder Verfahrensweisen für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe (im Sinne eines Werbeverbots). Ein individuelles Beratungsgespräch zwischen einem Arzt und einer Patientin kann somit nicht das Tatbestandsmerkmal der «öffentlichen Begehung» erfüllen und kann sich ein Arzt somit auch nicht nach § 98a StGB strafbar machen.
Die Materialien zeigen klar, dass man 2015 (BuA Nr. 111/2014; LGBl. 2015/111) gerade keine Beratungsverbote schaffen wollte, sondern im Gegenteil eine rechtliche Absicherung ergebnisoffener Beratung. Das wird auch durch das Zeugnisverweigerungsrecht in § 108 StPO unterstrichen: Geschützt sind dort ausdrücklich unter anderem Psychologen sowie Mitarbeitende anerkannter Einrichtungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung. Danach sind unter anderem Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychologen sowie Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung zur Aussageverweigerung über das berechtigt, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist.
- Macht sich ein Arzt in Liechtenstein strafbar, wenn er eine Patientin bei einer aus-ländischen Klinik anmeldet?
Nein.
Ergänzende Ausführungen: Siehe oben. In BuA Nr. 4/2015, S. 10, heisst es: «Die Frage, ob sich ein Arzt gemäss § 12 i.V.m. § 96 StGB strafbar macht, wenn er in Liechtenstein einer Frau eine Adresse für ein von einem Arzt geleiteten Abtreibungsinstitut weitergibt, kann mit „nein“ beantwortet werden. Es liegt keine Beitragstäterschaft bzw. Bestimmungstäterschaft dieses Arztes nach § 12 StGB vor.»
- Was bedeutet der Begriff «Informationsverbot»?
Der Name ist irreführend. Richtiger wäre «Werbeverbot». Verboten ist die öffentliche Werbung – also das öffentliche Anbieten, Anpreisen oder Zugänglichmachen von Mitteln oder Verfahren für einen Abbruch. Das wäre zum Beispiel eine Plakatwerbung. Die individuelle Beratung einer schwangeren Frau ist erlaubt.
Ergänzende Ausführungen: Es handelt sich bei § 98a StGB somit eigentlich um ein Werbeverbot und kein Informationsverbot (siehe oben). Zulässig sind individuelle Informationen im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere medizinische Beratung, Aufklärung über die Situation der Frau und auch die Weitergabe von Informationen oder Adressen an eine Frau, die sich bereits in einem Schwangerschaftskonflikt befindet (siehe BuA Nr. 111/2014 und BuA Nr. 4/2015).