Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 1. Oktober 2024, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen verabschiedet.
Die Abänderung des SVG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht. Aufgrund der Änderung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Bereich der Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers ist eine Anpassung des SVG notwendig. Im SVG müssen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit der Nationale Garantiefonds (NGF) für Schäden von Geschädigten mit Wohnsitz in Liechtenstein aufkommen kann, die in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über das Versicherungsunternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem muss im SVG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der NGF Regressansprüche für Leistungen ausländischer Stellen decken kann, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wurden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen liechtensteinischen Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Da die Aufgaben des NGF Liechtenstein gemäss dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Schadensdeckung von Verkehrsunfällen vom NGF Schweiz wahrgenommen werden und die Schweiz ab 1. Januar 2024 eine Begrenzung der Insolvenzdeckung für Versicherungsunternehmen einführte, ist in Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 auch eine Anpassung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein notwendig. Mit der Anpassung des Notenaustausches wird der NGF Schweiz im Falle einer Insolvenz eines liechtensteinischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers schadlos gehalten und es wird sichergestellt, dass der NGF Schweiz aufgrund der zukünftig in Liechtenstein geltenden Deckung nicht selbst zahlungsunfähig wird.