Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie II) und der Mustervorschriften der Schweizer Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) wurde vom Landtag bereits 2023 in erster und zweiter Lesung gutgeheissen. Das Liechtensteiner Stimmvolk votierte in der Abstimmung vom 21. Januar 2024 jedoch dagegen. Auch die Vorlage zur Umsetzung der Motionen zur Photovoltaik-Pflicht fand keine Zustimmung. Gemäss einer Abstimmungsumfrage des Liechtenstein‑Instituts wurden die Vorlagen als zu einschränkend wahrgenommen.

Vor diesem Hintergrund legt die Regierung nun eine überarbeitete Vorlage vor, die sich auf die aus EWR‑rechtlicher Sicht zwingend erforderlichen Bestimmungen beschränkt und bewusst auf die umstrittenen Elemente verzichtet. In ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, hat sie einen neuen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Baugesetzes (BauG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (ENAG) genehmigt.

Kontinuierliche Weiterentwicklung der Vorgaben

Liechtenstein verfügt seit den 1970er Jahren über energetische Anforderungen im Gebäudebereich, die kontinuierlich weiterentwickelt wurden. Durch die Übernahme der EU‑Gebäuderichtlinie II in das EWR‑Abkommen im Jahr 2022 ist Liechtenstein verpflichtet, seine energetischen Vorschriften anzupassen. Als wichtiges europäische Regelwerk bildet die Richtlinie die Grundlage zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion von CO₂‑Emissionen im Gebäudesektor.

Die Umsetzung in Liechtenstein erfolgt über Anpassungen im Baugesetz, im Energieeffizienzgesetz und im Energieausweisgesetz sowie über neue Detailvorgaben in der Energieverordnung. Die neuen Bestimmungen sollen ab etwa Mitte 2027 gelten. Sie orientieren sich an der Schweizer Norm SIA 380/1 und an ausgewählten, breit erprobten Teilen der MuKEn 2014, jedoch ohne die Elemente E (Eigenstromerzeugung bei Neubauten) und F (erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz).

Umsetzung der Motion zum sinnvollen Umgang mit Klimageräten

Ausserdem wird mit der Vorlage auch ein Vorschlag zur Erfüllung der Motion zum sinnvollen Umgang mit Klimageräten vom 31. Juli 2025 vorgelegt. Dazu sollen, wie schon ursprünglich in der Vorlage aus dem Jahr 2023 enthalten, die dafür vorgesehenen Bestimmungen der MuKEn 2014 übernommen werden. So gelingt auch in diesem Bereich eine Harmonisierung mit in der Schweiz bereits anwendbaren Regelungen. Zusätzlich soll, wenn eine Wärmepumpe für die Beheizung eingebaut wird, diese neu auch zur Kühlung eingesetzt werden dürfen.

Technische Vorgaben sollen auch künftig weitgehend auf Verordnungsebene geregelt werden. So können nötige und sinnvolle Anpassungen rasch erfolgen und das Regelungsgefälle zur Schweiz möglichst gering gehalten werden. Das erleichtert den Vollzug und ermöglicht den Einsatz bereits erprobter schweizerischer Verfahren.

Mit dieser überarbeiteten Gesetzesgrundlage erfüllt Liechtenstein die zentralen Vorgaben der EU‑Gebäuderichtlinie II, schafft einen praktikablen Vollzug auf Basis bewährter Schweizer Standards und trägt gleichzeitig den Ergebnissen der Volksabstimmung Rechnung.

Die Vernehmlassung läuft bis zum 29. Mai 2026.