Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 4. November 2025, den Vernehmlassungsbericht betreffend die Änderung des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes und des EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetzes genehmigt.
Die Überarbeitung der Zentralverwahrerverordnung (Verordnung (EU) 2023/2845, CSDR-Refit) verfolgt das Ziel, die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die Ergebnisse einer Evaluierung durch die Europäische Kommission sowie an technologische Entwicklungen im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen anzupassen. Im Fokus stehen dabei insbesondere Effizienzsteigerungen durch die Reduktion administrativer Aufwände und Kosten sowie die Förderung grenzüberschreitender Abwicklungsdienstleistungen durch Zentralverwahrer. Erleichterungen bei bankähnlichen Nebendienstleistungen sollen diesen Ausbau zusätzlich unterstützen. Gleichzeitig werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer verschärft, um deren Widerstandsfähigkeit – insbesondere in Stresssituationen – zu erhöhen und bestehende Lücken in der Krisenvorsorge sowie der Abwicklungsplanung zu schliessen. Ergänzende Informationspflichten sollen zudem die Aufsicht durch zuständige Behörden stärken.
In Liechtenstein ist derzeit kein Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) zugelassen. Dennoch hat die CSDR Bedeutung, da in Liechtenstein zentrale Verwahrdienstleistungen über ausländische Zentralverwahrer in Anspruch genommen werden und somit mittelbar auf den liechtensteinischen Finanzmarkt einwirken.
Die Verordnung (EU) 2023/2845 kommt in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar zur Anwendung. Für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung sind Anpassungen im EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz und im EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz erforderlich.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 4. Februar 2026.