Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2024 eine Abänderung der E-Government-Verordnung beschlossen.

Mit dieser Abänderung wurde in der E-Government-Verordnung (E-GovV) ein neuer Art. 13a geschaffen, welcher die erstmalige Aktivierung von Unternehmen zur Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Damit sich ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr vertreten lassen kann, bedarf es einer erstmaligen Aktivierung des Unternehmens in der entsprechenden Applikation der Liechtensteinischen Landesverwaltung, dem sogenannten Basisdienst «eVertretung».

Der Basisdienst «eVertretung» wurde am 30. Oktober 2024 im Rahmen einer Medienorientierung präsentiert. Seither wurden bereits rund 3’200 Unternehmen in der eVertretung aktiviert. Dies zeigt, dass der Basisdienst in der Praxis gut angenommen wird, was sehr erfreulich ist. Die bisherigen Erfahrungen mit der eVertretung haben aber auch gezeigt, dass der ursprünglich vorgesehene Prozess zur Aktivierung von Unternehmen in der eVertretung in gewissen Fällen zu einem relativ grossen Aufwand für die betroffenen Personen führt. Bisher war beispielsweise bei Unternehmen mit Kollektivzeichnungsrechten zu zweien eine Aktivierung des Unternehmens nur durch zwei zeichnungsberechtigte Personen möglich. Dies hat in der Praxis in Kombination mit anderen Faktoren verschiedentlich zu Schwierigkeiten geführt.

Aus Sicht der Regierung waren deshalb Erleichterungen bei der erstmaligen Aktivierung von Unternehmen in der eVertretung angezeigt. Ab sofort ist deswegen eine Aktivierung eines Unternehmens in der eVertretung durch jede Person, welche zur Vertretung des Unternehmens befugt ist und eine Funktion ausübt, die in der vom Amt für Justiz auf seiner Internetseite veröffentlichten Liste der Funktionsbezeichnungen für eVertretungen aufgeführt ist, möglich (neuer Art. 13a Abs. 2 E-GovV). Dazu muss sich eine solche Person lediglich einmal im Basisdienst eVertretung anmelden. Sobald ein Unternehmen aktiviert ist, können auch weitere «Vertrauenspersonen» als Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens eingerichtet werden.

Festzuhalten ist, dass die durch die Regierung beschlossene Änderung der E-Government-Verordnung keinerlei Änderung der für ein Unternehmen geltenden Zeichnungsrechte zur Folge hat. Zudem wurde im Basisdienst eVertretung nur der Prozess zur Aktivierung eines Unternehmens angepasst, alles Weitere bleibt gleich wie bisher. Für Unternehmen, welche bereits in der eVertretung aktiviert sind, ergeben sich somit keine Änderungen. Unternehmen, welche in der eVertretung noch nicht aktiviert sind, werden hiermit nochmals dazu aufgefordert, dies zu tun. Die eVertretung ist insbesondere für die Nutzung des neuen eMWST-Portals, welche ab Januar 2025 für die Abwicklung sämtlicher Mehrwertsteuergeschäfte obligatorisch ist, eine notwendige Voraussetzung.

Die Abänderung der E-Government-Verordnung ist heute Donnerstag, 19. Dezember, am Tag nach der Kundmachung, in Kraft getreten. Die technische Umsetzung der genannten Erleichterungen im Basisdienst eVertretung ist bereits erfolgt.