Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2024 die Verordnung über die Abänderung der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung (BPGV) verabschiedet.
Der Landtag hat im April 2024 das Postulat «Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes (BPG)» an die Regierung überwiesen. Die Regierung wurde darin eingeladen, in Zusammenhang mit der Altersstrategie sowie generell aufgrund sozialpolitischer Zielsetzungen dem Landtag Vorschläge und Massnahmen zur Weiterentwicklung und Optimierung des Betreuungs- und Pflegegeldes zu unterbreiten beziehungsweise zu prüfen.
In der Postulatsbeantwortung (BuA Nr. 98/2024) kam die Regierung zum Schluss, dass das Betreuungs- und Pflegegeld seine Wirkungsziele grundsätzlich erreicht hat. In Aussicht gestellt wurde eine Verbesserung der Regelung bei einem Ferienaufenthalt im Ausland sowie bei einem stationären Aufenthalt im Pflegeheim oder Spital. Bei der Behandlung der Postulatsbeantwortung wurde zudem der Wunsch geäussert, dass eine solche Regelung auch bei Erwachsenen mit Behinderung gewünscht ist.
Die Betreuungs- und Pflegegeldverordnung (BPGV) wurde mit dem Entscheid der Regierung vom Dienstag in diesem Sinne angepasst. Neu kann die IV-Anstalt pro Kalenderjahr auf eine Rückforderung von bis zu zwölf Tagessätzen verzichten, wenn der BPG-Vorschuss während eines Spitalaufenthaltes, eines vorübergehenden Heimaufenthaltes oder eines stationären Aufenthaltes ausgerichtet wurde. Dies gilt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder bei Erwachsenen in der Leistungsstufe 5 oder 6. Wie bisher ist dies auch im Falle eines Ferienaufenthalts der Fall. Die Abänderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.