Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2024 die Verordnung zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung; GVersV) angepasst.

Art. 13 des Gesetzes über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (GVersG) verpflichtet die in der Gebäudeversicherung tätigen Versicherungsunternehmen einen Beitrag für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden zu entrichten. Dabei dürfen die Beiträge aller Versicherungsunternehmen gemäss Art. 13 Abs. 2 GVersG den Gesamtbetrag von CHF 150’000 nicht überschreiten.  Zum Zwecke der Prävention von Elementarschäden wird nun der gesetzlich vorgesehene Maximalbetrag mittels Anpassung von Art. 13 Abs. 1 GVersV von derzeit CHF 75’000 auf CHF 150’000 erhöht und damit ausgeschöpft.

Der bisher erhobene Beitrag in Höhe von CHF 75’000 soll weiterhin zugunsten der Stiftung für den Brandschutz und das Löschwesen in Vaduz überwiesen werden (Art. 13 Abs. 2a GVersV). Der erhöhte Beitrag in Höhe von CHF 75’000 soll neu für die Prävention von Elementarschäden eingesetzt werden.

Die Verordnungsanpassung wurde mit dem Schweizerischen Versicherungsverband besprochen. Der Verband bestätigt, dass die Erhöhung des Präventionsbeitrags keine Auswirkungen auf die Prämien für die Gebäudeversicherung haben wird.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.