Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2024 eine Abänderung der Elektrizitätsmarktverordnung beschlossen. Sie betrifft die Kennzeichnung von Elektrizität gemäss Art. 10 der Elektrizitätsmarktverordnung. Mit der Anpassung wird per 1. Januar 2025 eine lückenlose Deklaration von Strom eingeführt. Damit soll den Kundinnen und Kunden neu transparent gemacht werden, was sich hinter den bisherigen «nicht überprüfbaren Energiequellen», dem so genannten Graustrom, verbirgt.
Die Regierung folgt hier dem Beispiel der Schweiz, wo so genannter Graustrom bereits seit dem Lieferjahr 2018 nicht mehr deklariert wird. Ziel ist es, dass sich Stromkundinnen und -kunden noch bewusster für das jeweilige Stromprodukt entscheiden können.
Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsunternehmen und Grosshändler sind heute nach Art. 10 Abs. 1 EMV verpflichtet, in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung die Art der Erzeugung und das Herkunftsland der angebotenen Elektrizität anzugeben. Sind Erzeugung oder Herkunft der Elektrizität unbekannt, ist dies zu vermerken (Art. 10 Abs. 2 EMV).
Die angepasste Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.