Die Regierung hat anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2024, eine Abänderung der Handelsregisterverordnung verabschiedet.

Hintergrund der Verordnungsabänderung ist die am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Revision des Vereinsrechts (Art. 246 ff. PGR). Mit der Gesetzesrevision sollen insbesondere die Transparenz von Vereinen, die überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen, verbessert und das Bewusstsein dieser Vereine, allenfalls für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, geschärft werden. Die Transparenz von diesen gemeinnützigen Vereinen soll vor allem dadurch verbessert werden, dass diese neu grundsätzlich der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterworfen werden.

In der Handelsregisterverordnung wird die Eintragungspflicht gemeinnütziger Vereine im Handelsregister konkretisiert. In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich, und zwar dann, wenn ein geringes Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung vorliegt. Dabei sind insbesondere die Kriterien der Höhe, der Herkunft, des Ziels sowie des Verwendungszwecks der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte heranzuziehen. Ausserdem ist neu vorgesehen, dass das Amt für Justiz die Details hinsichtlich der für einen Ausnahmeantrag erforderlichen Angaben und Unterlagen in einer Wegleitung regeln kann, ebenso wie die Herkunfts- und Zielländer, die mit erhöhten oder geringen Risiken des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung verbunden sind.