Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 20. August 2024, eine Abänderung der Verordnung über den Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung) verabschiedet.

Die Anpassung dient dem Nachvollzug der Änderungen der schweizerischen Freisetzungsverordnung. Ziel ist es, das Inverkehrbringen gewisser invasiver Neophyten zu verbieten und Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Verbote des Umgangs und des Inverkehrbringens von Neophyten einzuführen.

Die Abänderung betrifft Anhang 1 der Freisetzungsverordnung, der eine Liste der verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen enthält. Durch die Abänderung wird die bisher elf Pflanzenarten umfassende Liste auf neu 22 Pflanzenarten bzw. -artengruppen erweitert. Von diesen Pflanzen geht aufgrund ihrer ökologischen Eigenschaften, ihrer Schädlichkeit und der Nicht-Verfügbarkeit von geeigneten Bekämpfungsmassnahmen ein hohes Risiko für die Umwelt aus.

Die übrigen, in der schweizerischen Freisetzungsverordnung abgeänderten Artikel finden in Liechtenstein über den Zollvertrag Anwendung. Damit wird im Bereich der invasiven gebietsfremden Organismen weiterhin eine harmonisierte Rechtslage mit der Schweiz erreicht. Die revidierte Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.