Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2024 den Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative der Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher, Georg Kaufmann und Patrick Risch vom 8. April 2024 zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften zuhanden des Landtags verabschiedet.
Ein Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags ist von Gesetzes wegen einer Vorprüfung durch die Regierung zu unterziehen, bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Ergebnis, dass die Initiative potenziell in Widerspruch zu Art. 38 der Verfassung – die sogenannte «Kirchengutsgarantie» – geraten könnte. In der Initiative ist insbesondere die Einführung einer Mandatssteuer als Finanzierungssystem für staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften vorgesehen. An die römisch-katholische Landeskirche würde die Mandatssteuer aber nur entrichtet werden, wenn und soweit zwischen der Landeskirche und den Gemeinden vorab eine vermögensrechtliche Entflechtung zustande gekommen ist. Dabei würde mit der Initiative unter anderem auch das heute zugunsten der Landeskirche geltende Baukonkurrenzpflichtgesetz vollständig aufgehoben werden. Falls und soweit die geforderte Entflechtung in den Gemeinden nicht gelänge, würde die Landeskirche infolgedessen zwangsläufig Vermögensrechte einbüssen, welche ihr die in Art. 38 LV verankerte Kirchengutsgarantie jedoch gewährleistet. Die bisherigen Leistungsverpflichtungen von Land und Gemeinden an die Landeskirche würden rechtlich vollständig für abgegolten erklärt, obwohl sie faktisch zumindest teilweise entschädigungslos aufgehoben würden. Aus Sicht der Regierung ist daher die Initiative in inhaltlicher Hinsicht abzulehnen.
In formeller Hinsicht entspricht die parlamentarische Initiative weitgehend den legistischen Grundsätzen. Legistische Korrekturen mussten – mit einer Ausnahme – lediglich im Religionsgemeinschaftengesetz vorgenommen werden.