Per 1. Juli 2024 wird die Prämienverbilligungsverordnung angepasst. Mit dieser Teilrevision werden zwei Verordnungsbestimmungen angepasst, die sich als nicht praxistauglich erwiesen haben.
Die erste Anpassung der Prämienverbilligungsverordnung betrifft die Einreichefrist. Gemäss der aktuell geltenden Verordnung sind die Anträge auf Prämienverbilligung bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beantragt wird, vollständig einzureichen. Wenn Anträge verspätet eingereicht werden, besteht für das betreffende Antragsjahr keine Anspruchsberechtigung, sofern nicht ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung nachgewiesen werden kann.
Vergessen gilt nicht als entschuldbarer Grund
Die Praxis hat gezeigt, dass die Versicherten unter Umständen falsche Vorstellungen davon haben, was als entschuldbarer Grund gilt. Bei den meisten der verspätet eingereichten Anträge ist erfahrungsgemäss Vergessen der Grund. Vergessen gilt jedoch nicht als entschuldbarer Grund, was bei den Versicherten für Unverständnis und Unmut sorgt. Im Sinne der Rechtsklarheit sind Anträge auf Prämienverbilligung ab 1. Juli 2024 spätestens bis 31. Oktober des betreffenden Antragsjahres einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ist ein verspätetes Einreichen mit entschuldbarem Grund nicht mehr möglich. Das Amt für Soziale Dienste und die Krankenkassen bemühen sich, die Bevölkerung jeweils frühzeitig auf die Möglichkeit der Antragsstellung aufmerksam zu machen. So wird ein Begleitschreiben mit der Steuererklärung versandt, die Versicherten erhalten Informationen der Krankenkassen und es werden regelmässig Medienmitteilungen versandt.
Die zweite Abänderung der Prämienverbilligungsverordnung betrifft die Ausrichtung der Prämienverbilligung durch die Krankenkassen. Diese Ausrichtung ist technisch nur möglich, solange ein aktives OKP-Verhältnis besteht. Da im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses aufgrund von Ereignissen wie Tod oder Wegzug kein Versicherungsverhältnis mehr besteht, können die Kassen keine Auszahlungen mehr veranlassen. Dementsprechend sollen in solchen Fällen allfällige Restzahlungen stattdessen vom Amt für Soziale Dienste direkt an die Versicherten bzw. deren Erbinnen resp. Erben ausbezahlt werden.