Da die Gefahr von Ansteckungen im Familien- und Freundeskreis oft unterschätzt wird und ein sehr grosser Teil der Ansteckungen genau dort stattfindet, senkt die Regierung die zulässige Obergrenze von privaten Veranstaltungen auf zehn Personen. Zudem werden die Quarantänebestimmungen für Kinder und Jugendliche angepasst. Die Regierung hat in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus den Bericht und Antrag betreffend das Massnahmenpaket 3.0 zuhanden des Landtags verabschiedet. Ebenso wurden die angepasste Richtlinie für den Betriebskostenzuschuss und die Eckpunkte der bereits in der vorletzten Woche im Grundsatz beschlossenen Härtefall-Regelung für besonders betroffene Unternehmen verabschiedet.
Aufgrund der stark gestiegenen Fallzahlen hat die Regierung in den letzten Wochen die Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus verschärft. Seit dem 21. Oktober 2020 gilt in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht. Ab dem 24. Oktober 2020 mussten Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs schliessen. Ebenso wurde das Essen und Trinken an öffentlichen Veranstaltungen untersagt, da diese Situationen dasselbe Risiko darstellen wie die Konsumation in der Gastronomie.
Private Veranstaltungen bis maximal zehn Personen
Bereits seit dem 19. Oktober 2020 sind private Veranstaltungen ohne Schutzkonzept nur noch bis zu einer Obergrenze von 30 teilnehmenden Personen möglich. Die Obergrenze für private Veranstaltungen wird ab dem 4. November 2020 auf zehn Personen gesenkt. Grössere private Veranstaltungen müssen die gleichen Bedingungen erfüllen, wie öffentliche Veranstaltungen. Insbesondere müssen der Abstand von 1.5 Metern gewahrt und in Innenräumen Masken getragen werden. Zudem dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
Äusserste Zurückhaltung auch im privaten Bereich
Die Regierung ersucht alle Einwohnerinnen und Einwohner nochmals eindringlich auch bei allen Anlässen im privaten Rahmen um äusserste Zurückhaltung, um Einhaltung des Mindestabstandes oder – wo dies nicht möglich ist – um das Tragen einer Maske. Die Gefahr von Ansteckungen im Familien- und Freundeskreis wird leider oft unterschätzt. Ein sehr grosser Teil der Ansteckungen fand bei Treffen im Familien- und Freundeskreis statt.
Quarantänepflicht für Kinder und Jugendliche
In Liechtenstein arbeiten die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen mit sehr strikten Schutzkonzepten. Am vergangenen Sonntag wurde das Schutzkonzept der Schulen nochmals nachgeschärft, um die Durchmischung von Klassen noch besser zu vermeiden und enge Kontakte noch stärker einzuschränken. Auch das Schutzkonzept der Kinderbetreuungseinrichtungen wird entsprechend angepasst. Leider wurde festgestellt, dass ausserhalb der Schulen und Betreuungseinrichtungen nicht die gleiche Vorsicht gelebt wird. Bei der Nachverfolgung der Kontakte wurden daher sehr viele enge Kontaktpersonen bei Kindern festgestellt. Diese entstanden beispielsweise durch Fahrgemeinschaften, Kindergeburtstage und andere Freizeitaktivitäten. Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ist eine konsequente Einhaltung der Schutzmassnahmen auch im privaten Bereich unabdingbar.
Gemäss diversen Untersuchungen gibt es starke Hinweise darauf, dass es selten zu Ansteckungen im schulischen Umfeld sowie in Betreuungseinrichtungen kommt. Kinder scheinen sich hauptsächlich im eigenen Haushalt anzustecken. Entsprechend müssen Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der obligatorischen Schule (bis und mit der vierten Klasse des Gymnasiums bzw. der Ober- oder der Realschule) neu nur noch dann in Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem laborbestätigten positiven Fall im eigenen Haushalt bestand. Das Amt für Gesundheit kann im Einzelfall von dieser Regelung abweichen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Diese Massnahme schont einerseits das Contact Tracing, insbesondere aber werden Kinder und deren Eltern dadurch entlastet. Weiterhin sollen alle Personen – auch Kinder und Jugendliche – mit Krankheitssymptomen zu Hause bleiben und sich frühzeitig testen lassen. Positiv getestete Personen werden weiterhin isoliert. Ein sicherer Betrieb der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist weiterhin gewährleistet. Kinder und Jugendliche, welche sich derzeit in Quarantäne befinden aufgrund eines engen Kontaktes ausserhalb des eigenen Haushaltes können die Quarantäne am Montag, 9. November 2020, verlassen und ab dann auch die Schule oder die Betreuungseinrichtung wieder besuchen.
Massnahmenpaket 3.0 in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus verabschiedet
Angesichts der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie und der als Reaktion darauf verschärften behördlichen Massnahmen sowie aufgrund der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Wirtschaft schlägt die Regierung im Rahmen des Massnahmenpakets 3.0 eine weitere Verlängerung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Juni 2021 vor. Die Kurzarbeitsentschädigung hat sich im bisherigen Verlauf der Corona-Krise als wirksames Instrument zum Erhalt von Arbeitsplätzen bewährt und soll angesichts der nach wie vor andauernden Unsicherheiten weiterhin zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll auch die Ausrichtung des COVID-19-Taggelds bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Darüber hinaus wird im Sinne einer Härtefall-Regelung für das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für jene Branchen vorgeschlagen, die weiterhin stark von der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen betroffen sind. Mit dem Bericht und Antrag werden die für diese Massnahmen erforderlichen finanziellen Mittel für das Jahr 2021 beim Landtag beantragt. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation hat die Regierung beim Landtag kurzfristig die Behandlung der Vorlage in der Novembersitzung des Landtags beantragt, um für die Wirtschaft möglichst rasch Klarheit bezüglich der weiteren Unterstützungsmassnahmen zu haben.
Unterstützung von stark betroffenen Betrieben während der Corona-Pandemie
Neben der Verabschiedung des Massnahmenpakets 3.0 hat die Regierung auch die Eckpunkte der sogenannten Härtefall-Regelung festgelegt. Von dieser Unterstützungsmassnahme für das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021 sollen jene Unternehmen profitieren können, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen im Bereich Gastronomie und Hotellerie sowie der Event- und Reisebranche. Der Unterstützungsbeitrag orientiert sich an den anrechenbaren Betriebskosten eines Unternehmens. Diese werden nach Möglichkeit anhand eines branchenabhängigen Prozentsatzes vom nachgewiesenen Umsatzrückgang berechnet, welcher von der Regierung nach Konsultation der Branchenvertreter definiert wird. Wie bereits im Rahmen der bisherigen Massnahmenpakete werden sich Regierung und Gemeinden abstimmen, damit alle besonders betroffenen Unternehmen eine angemessene Unterstützung erhalten.
Wiederaufnahme von Unterstützungsleistungen für behördlich geschlossene Betriebe
In Zusammenhang mit der behördlich angeordneten Schliessung von Gastronomiebetrieben hatte die Regierung bereits vorletzte Woche im Rahmen des Massnahmenpakets eine angepasste Wiederaufnahme des Betriebskostenzuschusses (BKZ), der Unterstützung für Einzelunternehmer und Gesellschafter (UEK) sowie der Unterstützung für weitere Berechtigte im gleichen Unternehmen (UWB) für die Dauer der behördlichen Schliessung vom 24. Oktober bis zum 15. November 2020 beschlossen. Die angepasste UEK-Richtlinie und das entsprechende Antragsformular sind bereits seit letzter Woche online verfügbar. Die überarbeitete BKZ-Richtlinie wurde von der Regierung verabschiedet und das Antragsformular wird ebenfalls in Kürze auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaft unter www.corona.avw.li abrufbar sein.