In den letzten Wochen wurde intensiv an der Umsetzung der verschiedenen Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus gearbeitet. Zudem wurden die noch fehlenden Reglemente und Antragsformulare fertiggestellt und von der Regierung am Freitag verabschiedet, so dass ab kommender Woche alle Dokumente und Formulare verfügbar sind. Eine Übersicht zu den COVID-19-Massnahmenpaketen ist auf der Homepage des Ministeriums für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport sowie unter www.corona.avw.li abrufbar.

Wie bereits im Rahmen des Massnahmenpakets 2.0 angekündigt, werden auch Unternehmen unterstützt, die während der Corona-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit zwar aufrechterhalten konnten, aber dennoch von einem Erwerbsausfall betroffen sind, der durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verursacht wurde. Dies betrifft vor allem Unternehmen, deren Abnehmer oder Zulieferer behördlich geschlossen wurden oder rückläufige Kundenzahlen verzeichnen. Die Unterstützung beträgt maximal CHF 4‘000 pro Monat und gilt rückwirkend ab dem 1. April 2020.

Darüber hinaus wurde die Richtlinie zur Ausrichtung des COVID-19-Taggeldes von der Regierung genehmigt und das entsprechende Antragsformular wird ab Montag auf der Internetseite der einzelnen Krankenkassen verfügbar sein.

Das Massnahmenpaket wurde im Hinblick auf die schrittweise Lockerung der Einschränkungen ab dem 27. April 2020 überprüft. Es wurde beschlossen, die bestehende Unterstützung für direkt betroffene Einzel- und Kleinstunternehmer – also für Betriebe, die über den nächsten Montag hinaus noch länger ganz oder teilweise geschlossen sind – ab Mai auf maximal CHF 5‘000 zu erhöhen. Zusätzlich wurde der Betriebskostenzuschuss für direkt betroffene Einzel- und Kleinstunternehmen ab Mai auf 50 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls erhöht. Schliesslich werden rückwirkend ab dem 1. April 2020 auch Personen berücksichtigt, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben und in einem Unternehmen angestellt sind, das eine Unterstützung für Einzel- und Kleinstunternehmer oder eine Unterstützung für mittelbar Pandemie-betroffene Einzel- und Kleinstunternehmer erhalten hat. Dieser Zuschlag in Höhe von 50 Prozent gilt für eine weitere Person und betrifft beispielsweise mitarbeitende Ehegatten oder Co-Geschäftsführer.